

Der Bundesfinanzhof hat am 21.09.2011 in einer Entscheidung klargestellt, dass bei einem Auktionskauf im Falle der Einfuhr des Objekts aus einem Drittland (hier: Schweiz) in die Europäische Union der gesamte an das Auktionshaus gezahlte Preis zu verzollen ist. Der Käufer kann nicht lediglich den Zuschlagspreis zugrunde legen und bezüglich des Aufgeldes argumentieren, dieses sei nicht Teil des Kaufpreises bzw. des Objektwertes.
Das Gericht begründet die Entscheidung damit, dass zollpflichtig der sog. Transaktionswert ist, unter den auch das von einem Auktionshaus in Rechnung gestellte Käuferaufgeld fällt. Dieser Transaktionswert wäre nur zu berichtigen, wenn das Aufgeld als Einkaufsprovision getrennt vom tatsächlich gezahlten Preis ausgewiesen wäre und damit eine Tätigkeit des Auktionshauses für den Käufer vergütet würde. Letzteres sei beim Saalbieter eindeutig nicht der Fall, weil der Auktionator ausschließlich für den Verkäufer tätig werde. Anders könne dies beim Auftragsbieter gesehen werden, der das Auktionshaus zum Mitbieten für ihn beauftragt (Vorgebot). Dies greife jedoch dann nicht, wenn bei der Abrechnung des Auktionshauses nicht zwischen Saalbietern und Auftragsbietern unterschieden werde, was praktisch immer der Fall ist.
Die Regelung gilt im Übrigen sowohl beim Kommissionsverkauf als auch beim Agenturgeschäft, da Maklerlöhne ohnehin stets dem gezahlten Preis hinzuzurechnen sind und somit zum Zollwert gehören.