

Vor allem das Internet hat die Welt der klassischen Kunstauktionen revolutioniert. Grenzen für den Kundenkreis existieren praktisch nicht mehr. Nahezu jedes Kleinunternehmen darf behaupten, über internationale Kundschaft zu verfügen. Der grenzenlose Geschäftsverkehr hat rechtliche Konsequenzen. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 7. Dezember 2010 die Frage konkretisiert, wann ein Unternehmen seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat „ausrichtet“. Dies ist deshalb von weitreichender Bedeutung, weil der Verbraucher, welcher aus seinem Heimatstaat an einer Auktion in einem anderen Mitgliedsstaat teilnimmt, an seinem Wohnsitz klagen kann, sodass man sich schnell einer Klage aus Frankreich, Italien, Österreich, Rumänien oder jedem anderen EU-Staat ausgesetzt sehen kann. Dies ist besonders unangenehm, da die Kosten und Risiken eines solchen Rechtsstreits höher sind, als in der vertrauten Rechtsordnung und vor einem deutschen Gericht.
Eindeutig geklärt ist, dass Gerichtsstandsklauseln in den Versteigerungsbedingungen, wonach Gerichtsstand immer der Sitz des Auktionshauses sei, gegenüber einem Verbraucher, gleich, aus welchem EU-Mitgliedsstaat, unwirksam sind.
Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher aus seinem Wohnsitzstaat klagen kann, ist jedoch, dass die Tätigkeit des Auktionshauses auf dieses Land „ausgerichtet“ ist. Zum Teil wurde vertreten, dass allein das Betreiben einer weltweit abrufbaren Webseite ein solches Ausrichten darstelle. Diese Auffassung hat der Europäische Gerichtshof verworfen, ebenso, dass es einen Unterschied machen könnte, ob eine aktive oder eine passive Webseite betrieben wird. Es ist also gleichgültig, ob man über die Webseite bieten kann oder dort lediglich ähnlich einer Werbanzeige die Kontaktdaten erhält.
Zugleich hat der EuGH Kriterien genannt, anhand derer ein solches Ausrichten festgestellt werden kann. In erster Linie wird auf den ausdrücklichen Willen des Gewerbetreibenden abgestellt, seine Geschäftstätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat auszurichten. Ist der explizite Wille auf (EU-)Auslandsgeschäfte nicht erklärt, so können andere Faktoren diesen Willen zum Ausdruck bringen. Entscheidend ist demnach der „internationale Charakter der Tätigkeit“, wofür die Angabe der Telefonnummer mit internationaler Vorwahl, die Verwendung einer Top-Level-Domain eines anderen Mitgliedsstaates oder einer neutralen Top-Level-Domain (.com) sprechen kann. Ebenso eine Anfahrtsbeschreibung mit einem Hinweis auf internationale Flughäfen oder die Erwähnung internationaler Kundschaft als Referenz. Ein sehr deutliches Indiz stellt die Sprache der Webseite dar. Wenn der Verbraucher zwischen mehreren Sprachen wählen kann, wird dies recht eindeutig für eine Ausrichtung auf den entsprechenden Staat sprechen. Auch die Möglichkeit des Abrufs der Preise in verschiedenen Währungen spricht für einen internationalen Charakter.
Bei hochpreisigen Objekten, welche an private Sammler verkauft werden, kann es deshalb durchaus ein beachtliches betriebswirtschaftliches Risiko darstellen, in einem ausländischen Mitgliedsstaat gerichtspflichtig zu werden. Es stellt sich deshalb die Frage, wie dieses verhindert werden kann. Eine Möglichkeit könnte die Verwendung sogenannter Disclaimer sein, mit denen der ausdrückliche Wille des Gewerbetreibenden zum Ausdruck kommt, seine Dienstleistungen nur auf einen bestimmten Kundenkreis zu beschränken. Hier besteht jedoch noch einige Rechtsunsicherheit. Insbesondere dürfte es widersprüchlich sein, durch mehrere Sprachen und Werbemails ins Ausland einen internationalen Charakter zu zeigen und einen gegenteiligen Disclaimer auf der Webseite zu veröffentlichen.
Die Problematik betrifft letztlich nicht nur den Gerichtsstand, sondern auch die Anwendbarkeit nationalen Rechts. Zwar kann in AGB grundsätzlich eine Rechtswahl getroffen werden. Sofern die Verbraucherschutzvorschriften im Land des Verbrauchers aber günstigersind als im Land des Staates, in dem das Geschäft getätigt wurde, so kann dies zur Anwendung ausländischen Rechts auf das Vertragsverhältnis führen. So sieht beispielsweise das österreichische Konsumentenschutzgesetz im Gegensatz zum deutschen Recht nicht den Ausnahmetatbestand der öffentlichen Versteigerung im Hinblick auf einen möglichen Gewährleistungsausschluss vor. Der österreichische Verbraucher wird sich deshalbdarauf berufen, dass ein an sich nach deutschem Recht zulässiger Gewährleistungsausschluss ihm gegenüber nicht gilt.