

In den Katalogen der großen internationalen Auktionshäuser findet man seit einigen Jahren Zeichen an den Lotnummern, welche auf bestehende Garantien oder unwiderrufliche Gebote (unbekannter) Dritter hinweisen. Im angelsächsischen Rechtsraum ist eine solche Kennzeichnung gesetzlich vorgesehen und weist den Bieter darauf hin, dass auf das fragliche Lot seitens des Auktionshauses Garantien gegeben wurden oder bereits ein unwiderrufliches Gebot eines Dritten vorliegt. Die Praxis der garantierten Erlöse für Einlieferer entwickelte sich in Zeiten starker Konkurrenz um herausragende Kunstwerke. Die Einlieferer haben hohe Vorgaben für eine Einlieferung mit dem Auktionshaus gemacht. Für bedeutende Sammlungen wurden Garantien in Millionenhöhe gegeben, welche zuweilen auch einmal nicht eingespielt werden konnten. Das Auktionshaus muss dann im Falle eines nicht erfolgreichen Verkaufs das Kunstwerk übernehmen und die Garantiesumme an den Einlieferer auszahlen. Dieser vermeidet somit das Risiko, dass sein Bild durchfällt und dadurch auf dem Kunstmarkt einen Wertverlust erleidet. Das Auktionshaus lässt sich gegebene Garantien regelmäßig durch eine günstige Provisionsregelung vergüten.
Da sich die Garantien als hohes Risiko für die Auktionshäuser darstellten, suchte man nach Möglichkeiten, dieses Risiko zu relativieren. Man kam auf die Konstruktion, einen weiteren Finanzier in das Geschäft einzubinden, nämlich einen Garanten, der das Werk im „Notfall“ zu einem vereinbarten festen Preis übernimmt. Das Auktionshaus kann aus diesem Betrag dann die Garantie gegenüber dem Einlieferer erfüllen. Der Garant selbst lässt sich sein Engagement durch eine attraktive Gewinnbeteiligung im Falle eines höheren Auktionszuschlages vergüten. Natürlich können eine Reihe anderer Detailfragen vertraglich geklärt werden. Durch die Konstruktion werden aber regelmäßig drei Grundverträge erforderlich, nämlich ein Einlieferungsvertrag, ein Garantievertrag sowie ein Finanzierungsvertrag.
Nach deutschem Recht ist eine Kennzeichnung solch vertraglichen Hintergründe und damit die Offenlegung gegenüber dem Bieter nicht vorgeschrieben. In deutschen Auktionskatalogen sind solche Zeichen deshalb bisher auch nicht aufgetaucht. Dem Bieter wird durch die Bekanntmachung dieser Hintergründe suggeriert, dass ein Werk mindestens den angegebenen Schätzpreis wert ist und ein reales Interesse des Marktes zu dem angegebenen Preis besteht. Es ist zu hoffen, dass dies auch immer tatsächlich der Fall ist.
Grundsätzlich sind neue Instrumente zur Belebung des Kunstmarktes begrüßenswert. Wenn diese mit Seriosität und Bedacht eingesetzt werden, muss auch keine Blasenbildung befürchtet werden. Es dürfte eine Frage der Zeit sein, bis sich Hinweise auf Garantien und Gebote auch in deutschen Auktionskatalogen finden. Auch heute schon veröffentlichen einige Auktionshäuser bereits bestehende Vorgebote, um dem Bieter die Marktlage zu zeigen und ihn darüber zu informieren, ob sein Gebot ausreicht oder nicht. Dies kann durchaus kritisch gesehen werden (vergleiche Beitrag 11/07).