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Ausfuhrverbote für deutsches und europäisches Kulturgut

Das deutsche Recht und das europäische Recht enthalten Vorschriften zum Schutz vor Kulturgut gegen Abwanderung.

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Finanzgericht bestätigt Sicherstellung irakischer Keilschrifttafeln durch Hauptzollamt.

Mit einer Entscheidung vom 25.09.2009 bestätigte das Finanzgericht in München eine Sicherstellung irakischer Keilschrifttafeln durch das Hauptzollamt.

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Auktionsrecht News

Rückabwicklung - besser nicht ohne Einlieferer

Durch eine Entscheidung des Landgerichts Bonn aus dem Jahr 2009 musste ein deutsches Auktionshaus schmerzlich erfahren, dass eine Rückabwicklung von Auktionsverkäufen ohne Einbeziehung des Einlieferers höchst riskant sein kann. Zugrunde lag die Konstellation, dass das Auktionshaus als Kommissionär zwei bedeutende Lampen an einen Kunsthändler verkauft hatte. Dieser monierte nach Erhalt deren mangelnde Echtheit, was durch Gutachten belegt wurde. Das Auktionshaus hat daraufhin dem Käufer den vollen Kaufpreis erstattet und die Lampen zurückgenommen. Beides erfolgte, ohne den Einlieferer zuvor zu informieren.

Von diesem wurde dann der an ihn ausbezahlte Versteigerungserlös zurückgefordert. Man berief sich auf eine analoge Anwendung kaufrechtlicher Vorschriften, wonach bei mangelhaftem Kommissionsgut ein Rücktritt vom Vertrag möglich sei. Die Einlieferungsbedingungen sahen außerdem eine Freistellung des Auktionshauses von Ansprüchen des Käufers durch den Einlieferer vor. Nicht vorgesehen war im Versteigerungsauftrag hingegen eine Ermächtigung des Auktionshauses, nach eigenem Dafürhalten den Kaufvertrag rückabzuwickeln. In den Versteigerungsbedingungen wiederum war zum Nachteil des Käufers ein Gewährleistungsausschluss vorhanden, auf welchen sich das Auktionshaus aus Gründen des eigenen Renommees jedoch nicht zurückziehen wollte.

Das Landgericht wies die Klage des Auktionshauses gegen den Einlieferer auf Rückzahlung ab. Mangels einer vertraglichen Vereinbarung seien kaufrechtliche Regelungen nicht anwendbar. Die Parteien hätten die Situation des mangelhaften Kommissionsgutes in der Weise vertraglich geregelt, dass ein Freistellungsanspruch besteht, jedoch kein generelles Rückforderungsrecht des Auktionshauses. Auch die Regelung, wonach das Auktionshaus sich gegenüber dem Käufer innerhalb der Jahresfrist verpflichtet, eigene Ansprüche bei begründeten Mängelrügen an den Käufer abzutreten, half dem Auktionshaus nicht weiter. Sie räume dem Auktionator kein freies Ermessen darüber ein, ob er sich im Interesse des Einlieferers auf den Haftungsausschluss beruft oder nicht. Vielmehr seien die Interessen des Einlieferers dahingehend zu wahren, dass der Gewährleistungsausschluss eine Bindungswirkung für das Auktionshaus entfalte. Dieses habe die Interessen des Einlieferers in größtmöglichem Umfang zu berücksichtigen.
Ein Anspruch aus Treu und Glauben bestehe gleichfalls nicht, was schon deshalb gelte, weil der Einlieferer zuvor nicht mit der Mängelrüge des Käufers konfrontiert worden ist.
Das Ergebnis sei auch nicht unbillig, da gegen einen betrügerischen Einlieferer mittels des Rechts der unerlaubten Handlung vorgegangen werden könne, was allerdings einen Beweis zum Vorsatz des Einlieferers voraussetze.

Der Verweis auf mögliche Ansprüche bei nachgewiesenem Betrug des Einlieferers kann kaum trösten. Dieser Nachweis wird nur in absoluten Ausnahmefällen gelingen, da sich der Nachweis der Kenntnis von einer Fälschungseigenschaft nur äußerst schwer führen lässt.

Um Rechtsfolgen dieser Art zu vermeiden, müssen die kommissionsweise auftretenden Auktionshäuser unbedingt die Geltung des Kaufrechts für den Kommissionsvertrag vertraglich vereinbaren.

Im Übrigen zeigt sich wieder einmal, dass der Auktionator eine Mittlerstellung ausübt und beiden Seiten verpflichtet ist. Er schuldet sowohl dem Käufer Sorgfalt bei der Beschreibung der Objekte wie auch dem Einlieferer Loyalität bei Mängelrügen des Käufers. Dieser Stellung stets gerecht zu werden ist schwierig.

Die Berufungsinstanz sah vorliegend keine Aussicht für eine andere Entscheidung, sodass das Urteil des Landgerichts Bonn durch Rücknahme der Berufung rechtskräftig wurde.

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