

Zu früh gefreut: OLG München untersagt Versteigerung in letzter Minute
Diese Tage sollte in Köln eine beachtliche Anzahl von Werken aus dem Nachlass von Oskar Schlemmer versteigert. Die Versteigerung erfolgt im Zuge der Teilerbauseinandersetzung nach einem verbitterten Rechtsstreit unter den Erben. Die von einem Teil der Erben durchgesetzte Auseinandersetzung führt dazu, dass eine Vielzahl von Werken Oskar Schlemmers, die bisher in Museen und öffentlichen Sammlungen als Leihgaben der Öffentlichkeit zugänglich waren, nun verkauft werden. Man kann eben nur Geld wirklich teilen.
Das Landgericht Stuttgart hatte mit Urteil vom 30.01.2007 die Teilerbauseinandersetzung angeordnet. Infolgedessen kam es zur Einlieferung der Werke in das Kunsthaus Lempertz in Köln. 65 Arbeiten sollten dort versteigert werden. Eine Partei der Erben gab jedoch noch immer keine Ruhe und beantragte beim Landgericht München den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Versteigerung unterbinden sollte. Der Antrag war darauf gestützt, dass die Werke von der Antragsgegnerin, einer Enkelin der Eheleute Schlemmer, im Wege verbotener Eigenmacht in deren Besitz gebracht und zur Versteigerung eingeliefert wurden. Das Landgericht München wies den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung weitestgehend zurück. Lediglich zwei Werke der 65 mussten aus der Versteigerung zurückgezogen werden.
Dies sah das OLG München in seiner Beschwerdeentscheidung in letzter Minute anders - aus formal-juristischen Gründen wie es zunächst hieß. Die Auktion wurde untersagt. Die Werke gehen nun zunächst an einen Sequester.
Der Fall zeigt wieder einmal, wie konfliktgeladen Erbauseinandersetzungen sind. Diese Problematik betrifft auch immer wieder Auktionshäuser. Nicht selten kommt es vor, dass einzelne Erben einer Erbengemeinschaft Gegenstände zur Versteigerung einliefern, ohne dass dies mit den übrigen Miterben verbindlich geklärt ist. Beachtet werden muss, dass die Erbengemeinschaft eine Form der Gesamthandsgemeinschaft ist. Der Nachlass ist ein in der Gesamthand der Miterben stehendes Sondervermögen. Der einzelne Erbe hat daran einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil. Über diesen Anteil, nicht aber über einzelne Nachlassgegenstände (!) kann der Miterbe verfügen. Über den Nachlass als Ganzes können nur die Miterben gemeinschaftlich verfügen. Im Klartext: Ein Miterbe darf nicht einfach Teile des Nachlasses verkaufen, ohne dass die Erbengemeinschaft darüber einstimmig (!) entschieden hat.
Liefert ein Erbe ohne Abstimmung mit der Erbengemeinschaft Gegenstände in ein Auktionshaus ein, so besteht die große Gefahr, dass die Miterben die Versteigerung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes untersagen lassen. Zwar können sich daraus Schadensersatzansprüche gegen den die Einlieferung vornehmenden Erben ergeben. Dennoch stellt das Zurückziehen einer Vielzahl von Objekten aus einer Auktion ein großes Problem dar. Viele Kosten sind entstanden, ein Katalog möglicherweise gedruckt, Kunden enttäuscht usw. Der schadenersatzpflichtige Erbe muss gegebenenfalls erst in einem langwierigen Verfahren verklagt werden.
Dem Auktionator kann nur geraten werden, wenn er Kenntnis davon hat, dass zur Einlieferung gebrachte Gegenstände aus einer Erbmasse stammen, die Frage der Berechtigung des Einlieferers offen anzusprechen und zu klären. Die damit möglicherweise einhergehenden Irritationen sollten erklärbar und weniger schlimm sein als eine abgesagte Auktion.