

Das Oberlandesgericht Köln hatte Ende vergangenen Jahres über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Bewertung von Gemälden namhafter Künstler streitig war. Geklagt hatte der Pflichtteilsberechtigte gegen die Erbin eines Kunstsammlers, die zur Bestimmung des Verkehrswertes der Gemälde Schätzungen von renommierten Auktionshäusern vorgelegt hatte. Der Kläger hat diese aus seiner Sicht zu niedrige Schätzung nicht anerkannt und wollte eine Bewertung durch einen spezialisierten Sachverständigen erzwingen.
Die Erbin war der Auffassung, durch die Vorlage der Schätzungen der Auktionshäuser sei sie der ihr gemäß § 2314 BGB obliegenden Wertermittlungspflicht nachgekommen. Die Taxierung durch Kunstauktionshäuser sei weltweit im Kunsthandel anerkannt und der Kläger könne deshalb nicht ein weiteres Sachverständigengutachten verlangen.
Das Landgericht Köln hatte dem Kläger zunächst recht gegeben. Durch das erstinstanzliche Urteil war die Beklagte verurteilt worden, den Wert der Gemälde erneut ermitteln zu lassen.
Das Oberlandesgericht Köln hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil geändert und die Klage des Pflichtteilberechtigten in diesem Punkt abgewiesen. Das Gericht ging von der Zuverlässigkeit der Schätzungen der Auktionshäuser aus, obwohl diese die Bewertungsmethoden nicht wie ein schulmäßiges Sachverständigengutachten erläutern. Vor allem im Hinblick auf die Grenzen der Objektivierbarkeit der Bewertung von Kunstgegenständen sei es ausreichend, wenn die Schätzung von einem renommierten Auktionshaus stammt. Dass die Ergebnisse solcher Schätzungen erheblich divergieren können, liege in der Natur der Sache.
Das Urteil ist für die Praxis von Erbauseinandersetzungen durchaus relevant. Schätzungen durch Auktionshäuser sind in der Regel erheblich günstiger zu bekommen als ausführliche Sachverständigengutachten.
Auch für den Fall einer Auseinandersetzung mit dem Finanzamt über die Höhe der Erbschaftssteuer wird man sich mit dem Argument divergierender Wertbestimmungen auf eine möglichst geringe Bewertung zurückziehen können.
Vergleiche hierzu auch Beitrag Kunst und Recht, 4/2005.