

Am 01.01.2010 trat eine Erbrechts- und Verjährungsreform in Kraft. In die Grundprinzipien des Erbrechts wurde zwar kaum eingegriffen, jedoch sind einige Änderungen von praktischer Relevanz.
1. Eine wichtige Änderung ergibt sich für pflichtteilsberechtigte Erben. Sofern deren Erbteil mit Testamentsvollstreckung, Vermächtnissen, Auflagen, Teilungsanordnungen oder einer Nacherbschaft belastet ist oder nur eine Vorerbenstellung besteht, so kann nach einer Ausschlagung stets der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden. Nach neuem Recht ist demnach nicht mehr entscheidend, ob die Erbquote ober- oder unterhalb der Pflichtteilsquote liegt. Die Ausschlagung durch den pflichtteilsberechtigten Erben wird damit wesentlich risikoloser.
Für den Erblasser bedeutet die Änderung jedoch, dass seine pflichtteilsberechtigten Erben auch bei Anordnung von geringfügigen Belastungen und Beschwerungen das Erbe ausschlagen und den Pflichtteil beanspruchen können. Eine detailliert konzipierte Erbfolge kann so leicht zur Makulatur werden.
2. Verkürzung der erbrechtlichen Verjährung
Erhebliche Auswirkungen hat die Verkürzung der erbrechtlichen Verjährung, die nunmehr grundsätzlich der dreijährigen Regelverjährung entspricht. Zudem wurde eine absolute Höchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, also des Erbfalls, eingeführt. Es gelten jedoch einige Sonderregelungen. Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Anspruch des durch eine Schenkung beeinträchtigten Vertragserben beginnt jedoch mit dem Erbfall. Dasselbe gilt für den Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten.
Von der dreijährigen Regelverjährung ausgenommen sind Ansprüche auf Herausgabe der Erbschaft gegen den Erbschaftsbesitzer und den Vorerben, bei denen die 30jährige Sonderverjährung gilt.
Achtung: Nicht selten wird dem Ehegatten ein Nießbrauch an den Erbteilen der Kinder vermacht. Wenn es sich dabei z.B. um ein Wohnrecht handelt wird häufig auf eine notarielle Beurkundung verzichtet, um Gebühren zu sparen. Auch der Vermächtnisanspruch verjährt jedoch nun in drei Jahren, so dass kein Anspruch auf Vermächtnisbestellung mehr besteht, wenn diese Frist abgelaufen ist. Kommt es also zwischen der Mutter und den Kindern nach 4 oder 5 Jahren zum Streit, so geht die Mutter leer aus, wenn das Vermächtnis nicht bestellt wurde. Aus diesem Grund sollte bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen daran gedacht werden, Verjährungsfristen zu verlängern.
3. Besser gestellt werden zukünftig Erben, die Pflegeleistungen erbracht habe. Diese können einen Bonus erhalten, wobei nicht mehr erforderlich ist, dass wegen der Pflege auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
4. Bezüglich der Pflichtteilsergänzung wird ein Abschmelzungsmodell eingeführt. Der Wert der Schenkung wird nur noch im ersten Jahr mit 100 % angesetzt und reduziert sich jedes weitere Jahr vor dem Erbfall um 10 %. Der Beschenkte erhält also mit jedem Jahr mehr Sicherheit. So schuldet er nach fünf Jahren nur noch die Hälfte und nach neun Jahren nur noch 10 % der Zuwendung im Fall der Pflichtteilsergänzung. Dies gilt jedoch nicht bei der Schenkung von Immobilien unter Nießbrauchsvorbehalt. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die 10-Jahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe.