

Eine Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Die Teilung hat grundsätzlich in Natur zu erfolgen. Ist eine Teilung in natura ausgeschlossen, so hat diese entsprechend den Vorschriften über den Pfandverkauf (also in der Regel durch Versteigerung) zu erfolgen. Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit ohne Rücksicht auf die Interessen der anderen Miterben die Auseinandersetzung verlangen.
Die Teilung des Nachlasses erfolgt nach den Vorschriften über das Recht der Gemeinschaft (§§ 752-757 BGB). Vor einer Verteilung des Nachlasses ist zu prüfen, ob eine etwaige Teilungsanordnung des Erblassers zu berücksichtigen ist. Über eine Teilungsanordnung können sich Erben jedoch bei einstimmiger Entscheidung hinwegsetzen. Verhindern kann dies nun ein Testamentsvollstrecker.
Kommt es zur Teilung stellt sich die Frage der Teilbarkeit der Nachlassgegenstände. Am einfachsten teilen sich natürlich Geld oder Wertpapiere. Aber wie sieht es beispielsweise mit Kunstwerken aus? Kunstwerke gelten auch dann als unteilbar, wenn sie aus mehreren Stücken bestehen. Bei einer Kunstsammlung ist es eine Frage des Einzelfalls, ob eine wirtschaftliche Zusammengehörigkeit besteht. Dies ist nicht einfach zu beurteilen. Bei Münz- oder Briefmarkensammlungen sowie Bibliotheken dürfte der tatsächliche Zusammenhang, der durch das Sammeln geschaffen wurde im Vordergrund stehen, so dass eine Teilung in natura nicht möglich ist, es sei denn die Erben einigen sich einvernehmlich auf eine Aufteilung. Ist auch nur ein Erbe damit nicht einverstanden, wird er die Verwertung und die anschließende Teilung des Erlöses betreiben.
Allein der Umstand, dass die vollständige Sammlung höher zu bewerten ist als die jeweiligen Einzelteile soll nach zum Teil vertretener Auffassung nicht ausreichen. Gerade dies dürfte aber ein entscheidender Aspekt sein.
Die Auseinandersetzung eines Nachlasses sollte immer möglichst einvernehmlich versucht werden, da sämtliche Entscheidungen der Erbengemeinschaft diesbezüglich einstimmig erfolgen müssen. Bei Zwist unter den Erben besteht ein großes Potential an Prozessstoff, der zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten mit erheblichen Kosten führen kann. Am Ende bleibt dann häufig weniger übrig, als wenn man im Zuge einer Einigung ein wenig verzichtet hätte.
Bei einem großen Anteil an beweglichem Vermögen im Nachlass ist einem Erblasser bei der Testamentsgestaltung dringend zu raten, Regelungen über eine Teilung oder Verwertung zu treffen. Hierbei kann es sinnvoll sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Zur Frage der Bewertung von Kunstgegenständen im Nachlass vergleiche Beitrag 4/2006.