

In letzter Zeit wird der Handel mit Antiken zunehmend angegriffen. In der Presse wird eine Antikenmafia beschrieben, welche sich als Betätigungsfeld bevorzugt Deutschland ausgesucht habe. Die Justiz schreite ungenügend gegen den illegalen Handel mit Raubgrabungen und Plünderungsgut ein.
Vgl: http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,632049,00.html
Aus dem hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst vertritt der Referatsleiter Dr. Reinhard Dietrich gar die radikale Auffassung, der Antikenhandel sei ein gigantischer Hehlermarkt. Jeder privatrechtliche Verkehr mit Antiken ohne einwandfreien Legalitätsnachweis in Form von Begleitpapieren sei grundsätzlich illegal. Bei fehlenden Papieren wird sämtlichen Beteiligten an einem Geschäft der gute Glaube an die Legalität abgesprochen. Bei Auktionen mit Antiken bestehe grundsätzlich der Verdacht auf Hehlerei; Kunstrechtsspiegel 2008, S. 174.
Ohne Zweifel muss dem illegalen Handel mit Ausgrabungen und Plünderungsgut (zum Beispiel aus dem Irak) entgegengewirkt werden. Die Justiz tut jedoch gut daran, einer generellen Kriminalisierung von Sammlern und Händlern entgegen zu wirken. Die Bestrebungen der Exekutive laufen auf nichts Geringeres hinaus, als auf die Aufgabe von Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates, wenn ohne Bedenken für eine Umkehr der Beweislast plädiert wird.
Auch bezüglich antiker Ausgrabungen gilt die verkehrsfreundlich ausgelegte Beweislastverteilung des deutschen Rechts. Die Redlichkeit des Erwerbers wird solange vermutet, bis der Anspruchsteller, der sich auf sein Eigentum beruft, das Gegenteil beweist.
Besonders gut geschützt ist der Käufer auf einer Auktion, welche durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchgeführt wird. Er erwirbt rechtssicheres Eigentum (Gutgläubigkeit vorausgesetzt); § 935 Abs. 2 BGB. Bei Auktionen durch nicht öffentlich bestellte Versteigerer gilt dies nicht. Über solche Auktionen kann auch der redliche Erwerber an gestohlenen Sachen zunächst kein Eigentum erlangen. Nach 10 Jahren gutgläubigem Eigenbesitz tritt jedoch Ersitzung des Eigentums ein; § 937 BGB.
Im Rechtsverkehr mit Antiken sollten erhöhte Sorgfaltspflichten selbstverständlich sein. Die Forderung, jedes Stück ohne Papiere für illegal zu erklären geht jedoch wesentlich zu weit und verkennt die enorme Anzahl von Stücken, welche sich aufgrund jahrzehntelangen Sammelns legal in Privateigentum befinden. Für jedes einzelne Stück ein Begleitpapier ("Antikenbrief") zu fordern ist unrealistisch und bereits verwaltungstechnisch unmöglich. Der Ansatz verfolgt ersichtlich das Ziel, den privaten Umgang mit Antiken generell zu unterbinden.
Die bestehenden deutschen Gesetze regeln den Umgang mit Antiken bereits weitgehend. Wirksam ist außerdem die Aufklärung über den kulturhistorischen Schaden, der durch den illegalen Handel entsteht. Es muss aber bei der Unschuldsvermutung und der Eigentumsvermutung des Besitzers bleiben. Der Kulturgüterschutz steht nicht über den Grundsätzen des Rechts.