

Im Februar 2008 wurde in Deutschland die UNESCO-Konvention von 1970 in geltendes Recht umgesetzt. Ausführungsgesetz ist das Kulturgüterrückgabegesetz, dessen Artikel 18 Aufzeichnungspflichten im Kunsthandel einführt, welche erheblich über die Buchführungspflichten nach Handelsrecht hinausgehen. Auktionshäuser sowie Kunst- und Antiquitätenhändler haben bei Erwerb und Veräußerung von Kulturgut folgende Aufzeichnungen zu machen:
1. Feststellung der Identität des Kulturgutes durch geeignete Beschreibung
2. Ursprungsangabe (soweit bekannt)
3. Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers und des Auftraggebers
sowie
4. Preise für den An- und Verkauf.
Der Kunsthändler oder Auktionator hat den Einlieferer und den Erwerber zu identifizieren. Die entsprechenden Aufzeichnungen und Belege sind in den Geschäftsräumen für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren. Diese Pflicht trifft auch jeden anderen, der professionell mit dem Kaufvorgang befasst ist, also den Komissionär, Agenten und Vermittler. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.
Gesetzeszweck ist die Herstellung völliger Transparenz über den Veräußerungsvorgang, wobei der deutsche Gesetzgeber auch den Hintermann dokumentiert haben möchte, so dass keine Anonymität durch die Einschaltung von Strohmännern mehr gewährleistet werden soll.
Hierbei stellt sich natürlich die Frage, wie der Auktionator / Kunsthändler dies gewährleisten soll. Wenn die einliefernde Person ihren Status nicht preis gibt, hat er faktisch keine Möglichkeit der Identifizierung des Hintermannes. Weitergehende eigene Ermittlungen dürften faktisch unmöglich und rechtlich auch unzumutbar sein.
Allerdings besteht eine Bagatellgrenze von 1.000,00 Euro. Bei geringerwertigen Objekten müssen die über Handelsrecht hinausgehenden Aufzeichnungen nicht gemacht werden.
Das Gesetz enthält außerdem einen Verweis auf eine europarechtliche Verordnung (Nr. 3911/92). Dort sind die betroffenen Kulturgüter mit Wertgrenzen aufgeführt.
1.) Unabhängig vom Wert
- mehr als einhundert Jahre alte archäologische Gegenstände
- mehr als einhundert Jahre alte Gegenstände aus der Aufteilung von Kunst- und
Baudenkmälern oder religiösen Denkmälern
- mehr als fünfzig Jahre alte Wiegendrucke und Handschriften, soweit sie nicht den Urhebern
gehören
- mehr als fünfzig Jahre alte Archive
2.) Bei einem Mindestwert von 15.000 Euro
- mehr als fünfzig Jahre alte Mosaike und Zeichnungen, sofern sie vollständig von Hand
hergestellt sind und nicht dem Urheber gehören,
- mehr als fünfzig Jahre alte Original-Radierungen, -Stiche, -Serigrafien, -Lithografien und
lithografische Matrizen sowie Originalplakate, soweit sie nicht ihren Urhebern gehören,
- mehr fünfzig Jahre alte Fotografien und Filme einschließlich der dazugehörigen Negative,
soweit sie nicht ihren Urhebern gehören,
- mehr als zweihundert Jahre alte gedruckte Landkarten.
3.) Bei einem Mindestwert von 30.000 Euro
- mehr als fünfzig Jahre alte Aquarelle, Gouachen und Pastelle, sofern sie vollständig von
Hand hergestellt sind und nicht dem Urheber gehören.
4.) Bei einem Mindestwert von 50.000 Euro
- mehr als fünfzig Jahre alte Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst und Kopien, die auf
dieselbe Weise wie das Original hergestellt worden sind, sofern sie nicht dem Urheber
gehören,
- Sammlungen zoologischer, botanischer, mineralogischer oder anatomischer Art sowie
Einzelexemplare hieraus,
- Sammlungen von historischem, paläontologischem, ethnografischem oder numismatischem
Wert,
- mehr als fünfundsiebzig Jahre alte Verkehrsmittel,
- mehr als fünfzig Jahre alte Spielzeuge, Spiele, Glasgegenstände, Goldschmiedearbeiten,
Möbel und Einrichtungsgegenstände, optische, fotografische und kinematografische
Instrumente, Musikinstrumente, Uhrmacherwaren, Holzwaren, keramische Waren,
Tapisserien, Teppiche, Tapeten und Waffen,
- mehr als einhundert Jahre alte sonstige Antiquitäten.
4.) Bei einem Mindestwert von 150.000 Euro
- mehr als fünfzig Jahre alte Bilder und Gemälde, sofern sie vollständig von Hand hergestellt
sind und nicht ihren Urhebern gehören.
Aufzeichnungspflichtig sind demnach Transaktionen von Gemälden erst ab einem Marktwert von 150.000 Euro, von Gouachen und Pastellen ab 30.000 Euro sowie von über 100 Jahre alten Antiquitäten ab 50.000 Euro.
Überwacht wird die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten von den Gewerbeämtern. Zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche stehen die Aufzeichnungen grundsätzlich nicht zur Verfügung. Diese könnten möglicherweise aber über Gewährung von Akteneinsicht in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren berechtigten Dritten zur Kenntnis gelangen.