

Das deutsche Recht und das europäische Recht enthalten Vorschriften zum Schutz vor Kulturgut gegen Abwanderung.
Das nationale Kulturgut wird durch das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung geschützt. Betroffen sind alle Kunstwerke, welche einzeln im Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes und im Gesamtverzeichnis national wertvoller Archive aufgeführt sind. Aber auch nur diese. Es handelt sich dabei fast ausschließlich um im Privateigentum stehende Kulturgüter, da bei Staatseigentum eine Abwanderung nicht zu befürchten ist.
Die Eigentümer der in den Verzeichnissen einzeln aufgeführten Kulturgüter dürfen diese nur mit einer Genehmigung ausführen, die der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien erteilt. Über die Eintragung eines national wertvollen Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde.
Das Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes wird im Bundesanzeiger jeweils in der aktuellen Fassung veröffentlicht und ist beispielsweise unter folgendem Link abrufbar:
http://www.hamburg.de/contentblob/1147318/data/kulturgutschutz-gesamtverz-bkm.pdf
Geschützes europäisches Kulturgut ist nicht aus einem Gesamtverzeichnis individuell ersichtlich. Nach den europarechtlichen Vorschriften dürfen Kulturgüter bestimmter Kategorien, sofern sie den festgelegten Alters- und Wertgrenzen entsprechen, nur mit einer Genehmigung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Dies gilt also auch für Ausfuhren in die Schweiz!
Einer Ausfuhrgenehmigung bedürfen zum Beispiel Bücher mit einem Wert ab 50.000,00 Euro, wenn sie älter als hundert Jahre sind, gedruckte Landkarten mit einem Wert ab 15.000,00 Euro, die älter als 200 Jahre sind, archäologische Gegenstände sowie Handschriften, Wiegedrucke oder Archive. Eine vollständige Auflistung enthält die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92.
Der Verstoß gegen die bestehenden Genehmigungspflichten für die Ausfuhr deutschen oder europäischen Kulturgutes kann empfindlich geahndet werden. Die Zollverwaltung überwacht die Ausfuhrverbote und Beschränkungen und eröffnete Ende 2008 ein Verfahren gegen ein großes süddeutsches Auktionshaus. Das Auktionshaus wollte die Ausfuhr nachträglich genehmigen lassen. Da die Güter unter Ausnutzung der Erleichterungen des Unternehmensstatus als „zugelassener Ausführer“ bereits ausgeführt waren eröffnete die Zollverwaltung ein Strafverfahren.