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Ausfuhrverbote für deutsches und europäisches Kulturgut

Das deutsche Recht und das europäische Recht enthalten Vorschriften zum Schutz vor Kulturgut gegen Abwanderung.

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Finanzgericht bestätigt Sicherstellung irakischer Keilschrifttafeln durch Hauptzollamt.

Mit einer Entscheidung vom 25.09.2009 bestätigte das Finanzgericht in München eine Sicherstellung irakischer Keilschrifttafeln durch das Hauptzollamt.

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Kunstrecht News

Finanzgericht bestätigt Sicherstellung irakischer Keilschrifttafeln durch Hauptzollamt.

Mit einer Entscheidung vom 25.09.2009 bestätigte das Finanzgericht in München eine Sicherstellung irakischer Keilschrifttafeln durch das Hauptzollamt. Die Schrifttafeln waren von einem schweizer Einlieferer zur Versteigerung in ein süddeutsches Auktionshaus gegeben worden. Das Auktionshaus hatte die Objekte mit vereinfachter Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Das Hauptzollamt überließ daraufhin diese Objekte zunächst dem Auktionshaus. Später holte das Hauptzollamt jedoch ein Gutachten ein, wonach die Keilschriften irakischen Ursprungs sind. Deshalb widerrief der Zoll anschließend die zollrechtliche Überlassung der Keilschriften und ordnete zugleich deren Sicherstellung und Einziehung an. Die Keilschriften waren zwischenzeitlich versteigert worden, jedoch noch nicht an den Käufer übergeben.

Das Auktionshaus klagte gegen die Sicherstellung. Die Klage scheiterte, weil nach Auffassung des Gerichts die Keilschrifttafeln einem absoluten Einfuhr- bzw. Verbringungsverbot nach der EU-Verordnung Nr. 210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak unterliegen. Danach ist es untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung in das Gebiet der  europäischen Gemeinschaft einzuführen, wenn zumindest der begründete Verdacht besteht, dass die Kulturgüter ohne Zustimmung des rechtmäßigen Besitzers oder unter Verstoß gegen irakische Gesetze aus dem Irak verbracht wurden.

Die Problematik der Regelung besteht in der Beweislastumkehr. Das Verbot gilt nur dann nicht, wenn nachgewiesen wird, dass die Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt worden sind. Dieser Nachweis ist vom Einführer zu erbringen. Im vorliegenden Fall konnte lediglich der Einlieferer mit seiner Angabe benannt werden, die Keilschriften seien nach ihm gegebener Auskunft vor dem 6. August 1990 aus dem Irak ausgeführt worden. Da jedoch keinerlei Papiere vorgelegt werden konnten, reichte dem Gericht dies nicht aus. Es bestehe der begründete Verdacht des Verstoßes gegen einschlägige irakische Gesetze.

Bei irakischen Antiken wird man davon ausgehen müssen, dass diese ohne entsprechende Dokumente faktisch stets ein belasteter Gegenstand sind. Vergleiche Beitrag Kunst und Recht 06/09.

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