

In einer Entscheidung des OLG Köln vom 14.03.1995 ging es um die Frage der Verjährung von Ansprüchen wegen Beschädigung eines verliehenen Kunstwerkes. §606 BGB bestimmt für Ersatzansprüche des Verleihers wegen Veränderung oder Verschlechterung der verliehenen Sache eine Verjährungsfrist von nur sechs Monaten. Die Frist entspricht § 548 BGB, wonach dasselbe für die Ersatzansprüche des Vermieters gilt. Der Verleiher oder Vermieter einer Sache muss deshalb beachten, dass er seine Ansprüche wegen Verschlechterung innerhalb von sechs Monaten nach Rückerhalt der Sache notfalls gerichtlich geltend macht, um eine Verjährung zu verhindern. Das Gesetz will mit der kurzen Verjährung eine endgültige Abwicklung von Leihverhältnissen möglichst rasch herbeiführen. Die kurzen Fristen werden aber häufig übersehen und führen dann zu Anspruchsverlusten.
Für ein verliehenes Kunstwerk gilt dabei dasselbe, wie für ein verliehenes Auto oder eine vermietete Wohnung. Ist die Frist verpasst, so kann sich der Anspruchsinhaber möglicherweise noch retten, wenn er sich darauf berufen kann, dass die Parteien in Regulierungsverhandlungen standen und die Verjährung deshalb gehemmt gewesen sei; §203 BGB. Wenn der Anspruchsgegner jedoch deutlich gemacht hat, dass er jede weitere Verhandlung ablehne, so endet die Hemmung der Verjährung zu diesem Zeitpunkt.
Im Fall des OLG Köln wurde argumentiert, das Kunstwerk sei nicht nur verschlechtert, sondern vernichtet bzw. untergegangen. Dann gilt nämlich die kurze Verjährung nicht. Das Gericht hatte folglich zu klären, wann ein Kunstwerk vernichtet ist und wann es lediglich beschädigt ist. Es kam zu dem Schluss, dass ein Kunstwerk nicht vernichtet ist, nur weil es nicht mehr in den ursprünglichen Zustand versetzt werden kann. Solange also noch Substanz vorhanden ist, wird man wohl von Verschlechterung ausgehen müssen und die kurze Verjährung beachten. Selbst bei einem Totalschaden eines Autos soll nach der Rechtsprechung die Sechs-Monats-Frist gelten.