

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 1. Senat, Az: 1 K 2705/93
Datum: 31. August 1994
Handelt ein Unternehmer mit hochwertigen ANTIQUITÄTEN, so scheitert die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. b der Anlage (Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert) in der Regel schon daran, daß die Gegenstände entsprechend ihrem ursprünglichen Verwendungszweck (z. B. zur Ausstattung einer Wohnung) genutzt werden und deshalb keine "Sammlungsstücke" sind.