

Es kommt vor, dass Kunstobjekte oder Sammlungen aus Deutschland in die Schweiz gebracht werden, um sie dort z.B. über Auktionen zu verkaufen. Bleiben sie unverkauft und sollen dann zurück nach Deutschland (bzw. überhaupt in die EU) können diese ohne Erhebung von Einfuhrabgaben Verkehr überführt werden. Aber: Nur als sog. Rückwaren mit Anmeldung!
Das Finanzgericht München hat mit einer Entscheidung vom 23.10.2008 klargestellt, dass die Festsetzung einer Einfuhrumsatzsteuer wegen der Einfuhr von Briefmarken aus der Schweiz nach Deutschland ohne vorherige Zollanmeldung rechtmäßig ist, auch wenn es sich um Waren handelt, die eigentlich aus Deutschland stammen und nur zurückkehren.
Der Sachverhalt der Entscheidung war folgender: Im Auftrag eines in Deutschland ansässigen Sammlers holte die Klägerin eine diesem gehörende Briefmarkensammlung von einem Auktionshaus in der Schweiz ab. Dabei befand sie sich in Begleitung eines Briefmarkenhändlers, der beauftragt war, die Briefmarken nach Deutschland zu bringen und die Versteigerung zu übernehmen. Die Briefmarkensammlung war im Februar 2002 von dem Schweizer Auktionshaus beim Eigentümer abgeholt und in die Schweiz verbracht worden. Auf ihrer Bahnfahrt von der Schweiz nach Deutschland führten die Klägerin und der Briefmarkenhändler die Briefmarkensammlung mit sich, ohne eine Zollanmeldung hierfür abzugeben. Nachdem die Briefmarken anlässlich einer Zollkontrolle im Zug aufgefunden worden waren, setzte das Hauptzollamt Einfuhrumsatzsteuer gegen die beauftragte Klägerin und den Händler als Gesamtschuldner (nicht gegen den Sammler als Eigentümer!) fest. Die Festsetzung hatte Bestand bis zum BFH.
Händler und Beauftragte sind also gut beraten, sich in einem solchen Fall vom Auftraggeber über die Modalitäten der Ausfuhr aufklären zu lassen.
Voraussetzungen für die Einfuhrabgabenfreiheit als Rückware ist die vorherige offizielle Ausfuhr. Bei Rückwaren muss es sich ursprünglich um Gemeinschaftswaren gehandelt haben. Diese müssen Gegenstand einer Ausfuhr aus dem gemeinschaftlichen Zollgebiet gewesen sein und ihre Wiedereinfuhr muss grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen. Bedingung ist, dass die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, damit sie ihren ursprünglichen zollrechtlichen Status zurückerhalten. Dafür muss der Beteiligte einen entsprechenden Antrag stellen, um letztendlich auch in den Genuss der Abgabenfreiheit zu kommen. Weiterhin müssen die Waren unverändert sein, d.h. sich bei der Wiedereinfuhr im selben Zustand wie bei der Ausfuhr befinden. Wer Abgaben sparen will, muss beweisen, dass die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Daher muss beispielsweise auch die Identität der Ware nachgewiesen und dafür ein sog. Nämlichkeitsnachweis erbracht werden.